Mit Verabschiedung der EU-Taxonomieverordnung im Dezember letzten Jahres ist eine richtungsweisende Entscheidung zugunsten „Green Investments“ getroffen worden. Danach gelten verbindliche Definitionen für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, die seitens der Europäischen Kommission auf die sogenannte „grüne Liste“ gesetzt wurden. Voraussetzung für ein „Green Labeling“ sind verschiedene Kriterien, die nachstehend kurz dargestellt werden:

 

Kriterien für Green Investments:

1) Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem seitens der EU benannten Umweltziele

2) Sie haben keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die anderen Umweltziele

3) Sie erfüllen wissenschaftlich fundierten technischen Evaluierungskriterien

4) Sie erfüllen die Mindeststandards (Governance, soziale Standards). (Quelle: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_19_6793)

 

Green Investing: Klassifikationssystem bringt Transparenz

Die Einigung auf ein Klassifikationssystem soll nunmehr Transparenz und Sicherheit für Investoren gewährleisten. Gleichzeitig werden die politischen Bestrebungen und Ziele bestärkt, die eine Lenkung des Kapitals zur Finanzierung nachhaltiger Projekte beabsichtigen und somit den Übergang in eine klimaneutrale und grüne Ökonomie ebnen. Der Markt für „Green Investments“ und Green Finance boomt aktuell und der Fokus der Anleger zwingt Banken und Konzerne zur Anpassung.